Urteil: Details

Zivilrecht

Tauben

OLG Celle

09.12.1988

4 U 130/ 87 ; ZMR 1989, 150

Sachverhalt

Die Parteien waren Nachbarn. Sie wohnten in einem Bauerndorf, in dessen Ortskern etliche Höfe angesiedelt waren. Daran anschließend befanden sich Wohnsiedlungen. ; Der Kläger der zweiten Instanz wollte weitreichende Beschränkungen in der Taubenhaltung durch seinen Nachbarn. Er fühlte sich durch das Gurren und Flügelschlagen der Tauben gestört. Auch würden sie sein Grundstück mit Kot verunreinigen, wodurch es zu einer Gesundheitsgefährdung komme.

Beurteilung

Anders als bei Hunden und Katzen war nach h. M. bei Tauben (und Bienen) die Vorschrift des § 906 BGB analog anzuwenden. Deswegen konnte der gestörte Nachbar nur dann Unterlassung der Störung verlangen, wenn die Störung wesentlich und nicht ortsüblich war. Die Beeinträchtigung durch Gurren und Flügelschlagen sah das Gericht als unwesentlich an. Die Beeinträchtigung durch Verunreinigung hingegen führte dazu, dass bei der Haltung von 30 Tauben die Grenze des Zumutbaren überschritten wurde. Eine Taubenhaltung war in dörflichen Ansiedlungen üblich. Da eine weitere Begrenzung der Flugzeiten der Tauben (2 Stunden pro Tag) nicht möglich war, sah das Gericht die maximale Grenze der Anzahl der Tauben bei 20 als erreicht an.

Entscheidung

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als der Kläger die Beschränkung der Taubenhaltung auf maximal 20 Stück verlangen konnte.