Urteil: Details

Zivilrecht

Hund

LG Bonn

23.02.1989

6 S 481/88; ZMR 1989, 179

Sachverhalt

Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag war die Haustierhaltung von der Zustimmung der Vermieterin abhängig. Eine solche Zustimmung wurde der Beklagten versagt.

Beurteilung

Aufgrund der Schutz- und Obhutspflichten gegenüber anderen Mietern und der sozialen Gemeinschaft insgesamt handelte es sich bei der Verweigerung der Zustimmung um eine durchaus berechtigte Interessenwahrnehmung auf Seiten der Klägerin. Für die Versagung der Zustimmung zur Haustierhaltung war nicht notwendig, dass dafür sachliche, auf den konkreten Fall bezogene Versagungsgründe vom Vermieter angegeben wurden.

Entscheidung

Die Klage war erfolgreich.