Urteil: Details

Zivilrecht

Dogge, Terrier

OLG Hamm

16.11.1989

22 U 249/88; NJW-RR 1990, 335

Sachverhalt

Das Grundstück der Klägerin lag hinter dem Grundstück der Beklagten. Letztere hatte auf ihrem Grundstück einen Hundezwinger errichtet, der nur zwei Meter von der Grenze des Grundstücks der Klägerin entfernt war und sich direkt unterhalb der Terrasse der Klägerin befand. Die Beklagte hielt in diesem Zwinger eine Dogge und einen Terrier. Das LG hat die Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das Hundegebell abzustellen, abgewiesen.

Beurteilung

Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich zogen, waren störende Beeinträchtigungen, auch wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschritten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar waren. Sie beeinträchtigten schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewusstsein desjenigen drängten, der sie nicht hören wollte. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigten, gehörte auch Hundegebell. Der Beklagten wurde untersagt, ihre Hunde in einer Weise zu halten, dass Hundegebell auf dem Nachbargrundstück länger als 30 Minuten täglich, länger als 10 Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von 8-13 und 15-19 Uhr hörbar war.

Entscheidung

Die Berufung war erfolgreich.