Urteil: Details

Zivilrecht

Katzen

OLG München

26.06.1990

5 U 7178/89; NJW-RR 1991, 17

Sachverhalt

Die Kläger hat gegen die Beklagten, welche in der anderen Hälfte des von den Klägern bewohnten Doppelhaushälfte 27 Katzen aufgenommen hatte, Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagten zu verurteilen, die Katzen zu entfernen. Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagten verurteilt wurden, die von ihnen gehaltenen oder in Pflege genommenen Katzen bis auf zwei zu entfernen. Es wurde den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, mehr als zwei Katzen auf dem Grundstück zu halten.

Beurteilung

Die Haltung zweier Katzen war im reinen Wohngebiet ortsüblich. Der Geruch einer darüber hinausgehenden Vielzahl von Katzen war den Klägern jedoch nicht zumutbar. Die Vollstreckung war nach Treu und Glauben aufzuschieben, da aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis für die Beteiligten eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme entsprang. Die Ausübung des an sich bestehenden Rechts auf Beseitigung der Tiere erschien vorübergehend unzulässig und erforderte ein Hinausgehen über die gesetzliche Regelung.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.