Urteil: Details

Zivilrecht

Ratten, Mäuse, Schlangen

OLG Frankfurt

19.07.1990

20 W 149/90; NJW-RR 1990, 1430

Sachverhalt

Die Betroffenen waren Wohnungseigentümer. Die Tochter der Antragsteller hielt elf Schlangen, u. a. drei etwa zwei Meter lange Boas. Die Schlangen wurden mit Ratten und Mäusen gefüttert (Durchschnittsbesatz von ca. 24 Ratten und Mäusen), die sie ebenfalls in der Wohnung züchtete. Die Eigentümergemeinschaft beschloss die Änderung der Hausordnung dahingehend, dass die Haltung von Ratten und dem Artenschutz unterliegenden Tieren verboten sei. Das AG hat den Eigentümerbeschluss wegen Unbestimmtheit hinsichtlich der dem Artenschutz unterliegenden Tiere für ungültig erklärt. Das LG hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beurteilung

Nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen der Allgemeinheit war die Haltung von Schlangen und Ratten, die als Lebendfutter dienten, mit einem ordnungsmäßigen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zu vereinbaren. Es handelte sich vielmehr um eine Halten von Tieren, die üblicherweise nicht zur allgemeinen Lebensführung gehörten, sondern außerhalb des Wohnbereiches in Tiergehegen und bei Darbietungen zur Kenntnis genommen wurden (Schlangen) oder die sich in unsauberen Gefilden aufhielten und daher als Krankheitsträger galten.

Entscheidung

Auch die weitere sofortige Beschwerde blieb erfolglos.