Urteil: Details

Zivilrecht

Ratte

OLG Düsseldorf

06.12.1990

18 U 133/90; NJW-RR 1991, 377

Sachverhalt

Der Kläger hat nach einer Flugreise nach Bali, die er mit seiner Familie unternahm, Mängelansprüche u. a. wegen einer Ratte im Hotelzimmer gemacht. Die Ratte hatte das Zimmer der Eltern heimgesucht, während die Kinder in einem separaten Hotelzimmer untergebracht waren. Das Tier knabberte Kleidungsstücke an und wurde nach vier Tagen mit einem Käfig gefangen. Das LG hat die Ansprüche wegen der Ratte teilweise zuerkannt.

Beurteilung

Die Kinder waren in einem eigenen Doppelzimmer untergebracht, in dem die Ratte nicht aufgetaucht war. Es wurden ihre Kleidungsstücke nicht angeknabbert. Der bloße Umstand, dass sie Zeugen des Reisemangels ihrer Eltern wurden, begründete keinen Mangel ihrer eigenen Reise. Abscheu und Ekel war nicht zwangsläufig von den Eltern auf die Kinder übertragen worden. Die Beeinträchtigung auch ihrer Urlaubsgestaltung und Urlaubsfreude reichte für einen Reisemangel so nicht aus.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.