Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Raupen Gericht LG Coburg Datum 08.02.1991 Aktenzeichen 3 S 65/90; NJW-RR 1991, 716 Sachverhalt Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Wohnhaus mit Garage stand. Der Beklagte war Eigentümer der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche, auf der er Raps anbaute. Der Kläger beschwerte sich mehrfach wegen einer Raupenplage auf seinem Anwesen. Nachdem die Raupen an den Außenwänden von Haus und Garage sowie in der Wohnung an Möbeln und sitzenden Personen hochkrochen, ließ er von einem stattlich geprüften Desinfektor eine Raupenbekämpfung durchführen. Hierfür berechnete er 2.500 DM. Das AG hat die Klage auf Ersatz der Kosten abgewiesen. Beurteilung Obwohl es sich beim Rapsanbau um eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks handelte, war der Beklagte verpflichtet, die aus dem Rapsanbau herrührenden Belästigungen der angrenzenden Grundstücke möglichst gering zu halten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bereits zuvor wurde durch die Anlegung eines Schutzstreifens von 2-3m Breite an der Grundstücksgrenze in Verbindung mit dem Spritzen eines Kontaktgiftes erfolgreich eine Möglichkeit ergriffen, die Beeinträchtigungen in Grenzen zu halten. Entscheidung Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht