Urteil: Details

Zivilrecht

Raupen

OLG Düsseldorf

13.11.1991

18 U 123/91; NJW-RR 1992, 245

Sachverhalt

Bei den Klägern hatte während einer Urlaubsreise auf die Malediven eine Raupenplage und deren Bekämpfung mit Pestiziden zu Ausschlägen und Juckreiz am ganzen Körper geführt. Bei der Verlegung auf eine Nachbarinsel dauerten die Beschwerden an. Vor der Verlegung unterzeichneten die Kläger eine Erklärung, dass sie mit der kostenlosen Umbuchung einverstanden seien und keine weiteren Regressansprüche stellen würden. Das LG hat eine Minderung von 60% und eine Entschädigung von 1.000 DM zuerkannt.

Beurteilung

Anders als bei einer starken Sonneneinstrahlung, der der Reisende durch geeignete Kleidung oder das Aufsuchen von Schattenplätzen entgehen konnte, bestand für die Reiseteilnehmer angesichts des übermäßigen Ungezieferbefalls kaum eine Möglichkeit, sich wirksam vor einem Kontakt mit den Raupen zu schützen und so einer Gesundheitsgefährdung zu entgehen. Verzichtserklärungen wie die vorliegende wichen zum Nachteil des Reisenden von den gesetzlichen Regelungen ab, verstießen gegen § 651k BGB und waren deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam.

Entscheidung

Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg.