Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Brieftauben Gericht LG München II Datum 10.12.1991 Aktenzeichen 2 S 864/91; NJW-RR 1992, 462 Sachverhalt Der Beklagte hielt auf seinem Grundstück in einem reinen Wohngebiet etwa 120 Brieftauben mit zwei Taubenschlägen und einer Voliere. Die Tauben wurden regelmäßig trainiert und überflogen das Grundstück sowie das Grundstück des Klägers in ca. 4m Höhe. Hierdurch kam es zu Verschmutzungen durch Exkremente und Federn sowie erhebliche Geräuschbelästigungen durch das Gurren der Tiere. Beurteilung Um unzumutbare Belästigungen zu beseitigen, hatte der Beklagte die Anfluglöcher so von Bepflanzung freizuhalten, dass die Tauben in der Lage waren, geradlinig vom Taubenschlag wegzufliegen. Es waren nicht mehr als 105 flugfähige Tauben auf dem Grundstück zu halten und diese nur in Gruppen zu maximal 35 Stück und nicht länger als eine Stunde je Gruppe fliegen zu lassen. Entscheidung Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Zurück zur Übersicht