Urteil: Details

Zivilrecht

Geckos, Kakerlake

LG Frankfurt

13.01.1992

2/24 S 274/91; NJW-RR 1992, 630

Sachverhalt

Der Kläger machte wegen drei Geckos und einer Kakerlake an der Decke eines Hotelzimmers auf Hawaii Rückerstattungsansprüche wegen Erkrankung, einer Ersatzunterkunft, anteiligen Reisepreises wegen Umzugs und vergeudetem Urlaubs gegen den Reiseveranstalter geltend. Der Beklagte hat einen Teil der Ansprüche befriedigt und das AG den noch offenen Teil zuerkannt.

Beurteilung

Die Geckos stellten keinen Reisemangel dar, da es sich nicht um Ungeziefer oder Schädlinge handelte, die über eine bloße Unannehmlichkeit hinausging. Das Vorhandensein einer Kakerlake hätte allenfalls im Wege der Minderung des Reisepreises um etwa 5% berücksichtigt werden können; keinesfalls berechtigte sie zum Umzug im Wege der Selbsthilfe.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.