Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Bullterrier Gericht OLG Frankfurt Datum 18.03.1993 Aktenzeichen 2 U 124/92; NJW-RR 1993, 981 Sachverhalt Die Beklagten hielten in der von ihnen angemieteten Eigentumswohnung zwei Hunde der Rasse Bullterrier. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch Mehrheitsbeschluss die Haltung von Kampfhunden in den Wohnungen untersagt. Der Kläger, Eigentümer der Nachbarwohnung der Beklagten, trug vor, von den Hunden ginge eine besondere Gefährlichkeit aus. Er beantragte, den Beklagten die Haltung zu untersagen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Beurteilung Aufgrund des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft konnte die Gemeinschaft auch Mieter unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wären jedoch die Hunde von der gesamten Hausgemeinschaft für mehrere Jahre unbeanstandet geduldet worden, und hätten die Tiere noch nie jemanden belästigt oder gar angegriffen, so hätte der Anspruch auf Unterlassung der Kampfhundehaltung ausgeschlossen sein können. Entscheidung Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hob das OLG die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf. Zurück zur Übersicht