Urteil: Details

Zivilrecht

Bullterrier

OLG Frankfurt

18.03.1993

2 U 124/92; NJW-RR 1993, 981

Sachverhalt

Die Beklagten hielten in der von ihnen angemieteten Eigentumswohnung zwei Hunde der Rasse Bullterrier. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch Mehrheitsbeschluss die Haltung von Kampfhunden in den Wohnungen untersagt. Der Kläger, Eigentümer der Nachbarwohnung der Beklagten, trug vor, von den Hunden ginge eine besondere Gefährlichkeit aus. Er beantragte, den Beklagten die Haltung zu untersagen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Aufgrund des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft konnte die Gemeinschaft auch Mieter unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wären jedoch die Hunde von der gesamten Hausgemeinschaft für mehrere Jahre unbeanstandet geduldet worden, und hätten die Tiere noch nie jemanden belästigt oder gar angegriffen, so hätte der Anspruch auf Unterlassung der Kampfhundehaltung ausgeschlossen sein können.

Entscheidung

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hob das OLG die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf.