Urteil: Details

Zivilrecht

Zwergpudel

LG Frankfurt

24.05.1993

2/24 S 402/92; NJW-RR 1993, 1145

Sachverhalt

Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reisebüro eine Pauschalreise mit Hotelaufenthalt in Tunesien. Auf Nachfrage wurde ihm vom Beklagten mitgeteilt, die Mitnahme eines Zwergpudels in das Hotel sei „kein Problem“. Am Urlaubsort wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Mitnahme ins Zimmer sei möglich, ins Restaurant jedoch ausgeschlossen. Die gleichwohl erfolgte Mitnahme zu erstem Abendessen und Frühstück wurde unter Protest der Bediensteten und Geschäftsleistung geduldet. Da die Klägerin weiterhin auf Mitnahme bestand, kündigte die Hoteldirektion den Reisevertrag und gab der Klägerin den Hotelvoucher zurück. Die Klägerin machte Kosten für anderweitige Übernachtung und frühzeitige Rückreise geltend. Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von 3.007 DM verurteilt.

Beurteilung

Das Hotel als Leistungsträger konnte nicht den Reisevertrag ohne Einschaltung und Bevollmächtigung des Reiseveranstalters aus wichtigem Grund kündigen. Etwas anderes könnte allenfalls in unaufschiebbaren Notfällen gelten. Die Reisende konnte jedoch aufgrund der Zusage des Reisebüros, es sei kein Problem, den Hund auf die Reise mitzunehmen, nicht darauf vertrauen, dass das Tier auch die Restauranträume betreten durfte.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten führte zu einer Herabsetzung des zugesprochenen Betrages auf 1.880 DM.