Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Gänse; Enten ; Hühner; Hasen ; Katzen Hund Wellensittiche Gericht OLG Karlsruhe Datum 04.12.1996 Aktenzeichen 14 W 64/96; NJW 1997, 1789 Sachverhalt Die Gläubiger wollten aus einem Versäumnisurteil vollstrecken, wonach die Schuldner das von ihnen angemietete Haus räumen mussten. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO war ohne Erfolg geblieben. Der Gerichtsvollzieher hatte die Zwangsvollstreckung eingestellt. Er notierte in sein Protokoll, dass sich auf dem Grundstück 108 Tiere befanden. Die Räumungsschuldner hatten keine Ersatzwohnung, in der sie die Tiere unterbringen konnten. Sie sollten in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen werden, weshalb das zuständige Landratsamt aufgefordert wurde, für die Übernahme der auf dem Grundstück befindlichen Tiere Sorge zu tragen. Niemand war erschienen. Daraufhin stellte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ein. Die Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen. Auf ihre sofortige Beschwerde wurde der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Beurteilung Das Gericht verneinte die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers und ordnete sie den Gefahrenabwehrbehörden zu, da bei der Zwangsvollstreckung Tiere nicht wie Sachen zu behandeln waren. Der Gerichtsvollzieher habe lediglich die Ordnung- und Polizeibehörden von einer beabsichtigten Räumung eines von u. a. Tieren „bewohnten“ Grundstücks in Kenntnis zu setzen, die dann angesichts der vielen „herrenlos“ gewordenen Tiere von Amts tätig werden müssten. Entscheidung Das Gericht gab der sofortigen Beschwerde des Schuldners statt. Zurück zur Übersicht