Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Schaben Gericht OLG Stuttgart Datum 10.01.1997 Aktenzeichen 2 U 163/96; NJW-RR 1997, 754 Sachverhalt Der Beklagte hatte zwei Gebäude aus dem 14./15. Jh. dem Kläger verkauft. Im Kaufvertrag wurde Sachmängelhaftung ausgeschlossen mit der Erläuterung, die Gebäude seien dem Käufer durch Besichtigung ausreichend bekannt. Der Kläger machte geltend, bei den Gebäuden liege, wie er erst später erfahren habe, starker Schabenbefall vor. Hierüber hätte ihn der Verkäufer aufklären müssen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Beurteilung Schaben griffen unstreitig die Bausubstanz eines Hauses, das sie befallen haben, nicht an, so dass der Wert des Hauses als solches nicht unmittelbar berührt wurde. Von einem Mangel konnte nur ausgegangen werden bei einem massiven Befall, der auf längere Zeit die Bewohnbarkeit erheblich beeinträchtigte. Da die Schaben nur in begrenzten Umfang oder gelegentlich, insbesondere abhängig vom Wohn- und Hygieneverhalten der Bewohner, auftraten und eine Beseitigung mit zumutbarem Aufwand möglich war, lag keine erhebliche Abweichung vom gewöhnlichen Zustand des erworbenen Hausobjekts vor. Entscheidung Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht