Urteil: Details

Zivilrecht

Sandfliegen, Moskitos

LG Hamburg

15.01.1997

302 S 112/96; NJW-RR 1997, 1205

Sachverhalt

Der Kläger machte im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise in die Dominikanische Republik als Reisemangel geltend, Sandfliegen, Moskitos und andere Stechmücken seien überwiegend am hoteleigenen Strand aufgetreten, nicht jedoch in angrenzenden Strandabschnitten. Die Klage war hinsichtlich anderer Reisemängel in Höhe von 1.800 DM zunächst erfolgreich, in der weiteren Berufung jedoch erfolglos.

Beurteilung

Der Reisende in subtropischen und tropischen Gebieten musste mit anderen dort vorhandenen Naturgegebenheiten rechnen als in der deutschen Großstadt und konnte deren Auftreten nicht als Mangel seiner Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte im Hinblick auf die Stechmücken Erfolg.