Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

LG Schweinfurt

21.02.1997

3 S 57/96; NJW-RR 1997, 1104

Sachverhalt

Die Beklagten betrieben auf ihrem Grundstück, das vom Grundstück des Klägers nur durch eine öffentliche Straße getrennt war, eine Hundezucht. Auf dem Grundstück befanden sich zumindest drei erwachsene Hunde sowie die Welpen bis zum Weiterverkauf. Der Kläger verlangte die Unterlassung des Hundegebells während der üblichen Ruhezeiten und während der anderen Zeiten eine zeitliche Einschränkung des Gebells. Das AG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Beurteilung

Den Beklagten konnten nicht solche Maßnahmen aufgegeben werden, die das Bellen zu bestimmten Tageszeiten ganz und insgesamt nicht länger als eine bestimmte Zeitspanne zuließen. Dies würde einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Hierauf hatte der Kläger keinen Anspruch. Die Methode der Abwehr solcher Geräuschimmissionen, die sein Grundstück mehr als unwesentlich beeinträchtigten, hätte zur freien Wahl der Beklagten gestanden. Hierauf erstreckte sich die Klage jedoch nicht.

Entscheidung

Die Berufung führte zur Aufhebung und Abweisung.