Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde, Katzen

OLG Düsseldorf

05.05.1997

3 Wx 459/96; ZMR 1998, 45

Sachverhalt

Die Beteiligten waren Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Nach der Teilungserklärung bedurfte jeder Eigentümer zur Veräußerung seines Wohneigentums der Zustimmung des Verwalters, die dieser nur aus wichtigem Grunde versagen durfte. Die Kläger veräußerten ihr Wohneigentum und der beklagte Verwalter verweigerte seine Zustimmung. Die Auflassungsvormerkung wurde ins Grundbuch eingetragen. Da nach der Hausordnung Tiere nur in der Wohnung und nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer gehalten werden durften, erklärte die Erwerberin, die von ihr gehaltenen Tiere auf keinen Fall freiwillig abzuschaffen. Das AG hat die Klage auf Verpflichtung zur Zustimmung abgewiesen, da die Erwerberin keine Gewähr dafür biete, dass sie sich in die Gemeinschaft einordnen und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten achten werde. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.

Beurteilung

Die Erwerberin hielt ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer und unter bewusstem Verstoß gegen die Hausordnung in der Wohnung einen Hund und eine Katze. Sie weigerte sich weiterhin beharrlich, die Hausordnung zu befolgen und den Hund abzuschaffen. Dieses Verhalten rechtfertigte die begründete Besorgnis, dass sich die Erwerberin auch in Zukunft nicht in die Gemeinschaft einfügen würde. Es lag somit ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter vor.

Entscheidung

Die Revision des Beklagten war erfolgreich.