Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Kühe Gericht AG Menden Datum 12.08.1998 Aktenzeichen 4 C 311/97; AgrarR 1999, 167 Sachverhalt Der Beklagte hielt auf einer Weide, die 30 m vom Wohnhaus der Kläger an einer Anliegerstraße entfernt war, mehrere Rinder. Er hatte einer Kuh eine Kuhglocke umgehängt. Die Kläger verlangten, dem Beklagten möge die Weidung von Kühen mit Glocken untersagt werden; hilfsweise, das Läuten zwischen 20.00 und 7.00 Uhr zu unterbinden. Beurteilung Das Umhängen von Kuhglocken war im Sauerland keine ortsübliche Benutzung i.S.d. § 906 Abs. 2 BGB. Sie war jedoch tagsüber nur eine unwesentliche Beeinträchtigung und konnte von den Klägern deshalb nicht verboten werden. Entscheidung Der Hilfsantrag der Kläger hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht