Urteil: Details

Zivilrecht

Kühe

AG Menden

12.08.1998

4 C 311/97; AgrarR 1999, 167

Sachverhalt

Der Beklagte hielt auf einer Weide, die 30 m vom Wohnhaus der Kläger an einer Anliegerstraße entfernt war, mehrere Rinder. Er hatte einer Kuh eine Kuhglocke umgehängt. Die Kläger verlangten, dem Beklagten möge die Weidung von Kühen mit Glocken untersagt werden; hilfsweise, das Läuten zwischen 20.00 und 7.00 Uhr zu unterbinden.

Beurteilung

Das Umhängen von Kuhglocken war im Sauerland keine ortsübliche Benutzung i.S.d. § 906 Abs. 2 BGB. Sie war jedoch tagsüber nur eine unwesentliche Beeinträchtigung und konnte von den Klägern deshalb nicht verboten werden.

Entscheidung

Der Hilfsantrag der Kläger hatte Erfolg.