Urteil: Details

Zivilrecht

Schlange, Ratte, Kakerlaken

AG Nürnberg

24.08.1998

20 C 4724/98; NJW-RR 1999, 567

Sachverhalt

Die Kläger machten Minderung wegen Reisemängeln geltend, da bei ihrer Reise nach Sri Lanka eine Schlange unter einem Liegestuhl gelegen habe, man im Treppenhaus einer Ratte begegnet sei und in der Frühe auf der Toilette Kakerlaken.

Beurteilung

In einem tropischen Land konnte zumindest im Außenbereich einer Hotelanlage nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass eine Schlange dorthin gelangte. Eine einzelne Schlange unter dem Liegestuhl stellte daher keinen Mangel dar. Der Umstand, dass ein schlangenkundiger Sicherheitsdienst nicht sofort zur Stelle war, rechtfertigte keine Reisepreisminderung. Eine einzige Ratte im Treppenhaus des Hotels und eine weitere in der Außenanlage stellten jedenfalls in einem tropischen Billig-Hotel noch keinen Reisemangel dar. Gleiches galt für Kakerlaken, die sich lediglich in einer von den Klägern ohnehin kaum benutzten Toilette im Erdgeschoss des Hotels befanden, welche darüber hinaus auch nur früh morgens zu entdecken waren.

Entscheidung

Die Klage hatte in Bezug auf diese Rügen keinen Erfolg.