Urteil: Details

Zivilrecht

Mastschweine

BGH

30.10.1998

V ZR 64/98; NJW 1999, 356; (OLG Nürnberg)

Sachverhalt

Die Parteien waren Eigentümer zweier benachbarter Dorfgrundstücke. Die Beklagte stellte die genehmigte Schweine- und Rindermast auf ihrem Grundstück auf reine Schweinemast um, ohne hierfür eine Genehmigung zu haben. Das Verfahren der nachträglichen Genehmigung war noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin behauptete eine unerträgliche Geruchsbelästigung und verlangte Unterlassen, hilfsweise Zahlung einer Entschädigung. Das LG beschränkte die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Mastschweine auf 168, das OLG verbot eine wesentliche Geruchsbeeinträchtigung unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung.

Beurteilung

Das Grundstück der Klägerin wurde durch die vom Schweinestall des Beklagten ausgehenden Gerüche wesentlich beeinträchtigt, was nicht durch die Lage im Dorfgebiet gerechtfertigt war. Der Mastbetrieb war nicht mehr ein landwirtschaftlicher, sondern ein gewerblicher Betrieb, weil die Futtermittel, die auf dem Betrieb erzeugt werden konnten, sowie die Nutzfläche zum Ausbringen des anfallenden Wirtschaftsdüngers zur überwiegenden Versorgung des Bestandes bei weitem nicht ausreichten. Der Mastbetrieb war mangels Genehmigung und aufgrund seines Umfangs nicht mehr ortsüblich.

Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.