Urteil: Details

Zivilrecht

Schlange

AG Bückeburg

12.10.1999

73 C 353/99 (VI); NJW-RR 2000, 376

Sachverhalt

Der beklagte Vermieter untersagte die genehmigungsbedürftige Schlangenhaltung unter Berufung auf Ekelgefühle der Mitmieter.

Beurteilung

Von der gehaltenen Schlange gingen keine besonderen Gefahren oder objektiv messbare Störungen aus. Das Vermietereigentum wurde nicht mehr als üblich abgenutzt. Der Vermieter durfte sich nicht unter gleichzeitiger Einschränkung des persönlichen Freiheitsbereiches seiner anderen Mieter zum Anwalt für völlig überzogene Abwehrreaktionen erheben.

Entscheidung

Das AG hat die Klage des Vermieters abgewiesen.