Urteil: Details

Zivilrecht

Dackelmischling

OLG München

25.10.2001

2 Z BR 81/01; ZMR 2002, 287

Sachverhalt

In der Wohnanlage der Betroffenen bestand ein Beschluss der Eigentümer, dass in der Wohnanlage keine Hunde, Katzen und Hasen gehalten werden durften. Die Antragsteller, die ihr Wohneigentum erst nach diesem Beschluss erworben hatte, schaffte sich später ohne Genehmigung des Verwalters einen Dackelmischling an. Aufgrund ihrer starken Conterganschädigung sei sie an die Wohnung gebunden und unterhalte kaum Kontakt zu anderen Menschen. Der Hund sei, ärztlicherseits bestätigt, zur Stabilisierung ihres seelischen Zustands wichtig. Bei der Hausverwaltung waren Beschwerden wegen Bellens des Hundes eingegangen. Die Klage der Antragsteller blieb erstinstanzlich ohne Erfolg.

Beurteilung

Im Lichte des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergab die Interessenabwägung nach Treu und Glauben, dass die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber der behinderten Wohnungseigentümerin auf Dauer oder auf Zeit unzulässig war.

Entscheidung

Die Berufung war erfolgreich.