Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Hunde Gericht KG Berlin Datum 23.06.2003 Aktenzeichen 24 W 38/03; NJW-RR 2004, 89 Sachverhalt Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ein partielles Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundemischlingen beschlossen. Beurteilung Die Begriffe des Kampfhundes bzw. Kampfhundemischlings waren wissenschaftlich nicht definiert. Die Auslegung der beiden Begriffe im Verbotsbeschluss richtete sich allein nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer. Die Regelung sollte eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindern. Der sachliche Grund für das Haltungsverbot von Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, lag in der potenziellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen bei typisierender Betrachtung. Entscheidung Das Verbot unterlag der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft. Zurück zur Übersicht