Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

KG Berlin

23.06.2003

24 W 38/03; NJW-RR 2004, 89

Sachverhalt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ein partielles Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundemischlingen beschlossen.

Beurteilung

Die Begriffe des Kampfhundes bzw. Kampfhundemischlings waren wissenschaftlich nicht definiert. Die Auslegung der beiden Begriffe im Verbotsbeschluss richtete sich allein nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer. Die Regelung sollte eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindern. Der sachliche Grund für das Haltungsverbot von Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, lag in der potenziellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen bei typisierender Betrachtung.

Entscheidung

Das Verbot unterlag der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft.