Urteil: Details

Zivilrecht

Bullterrier

OLG Schleswig

27.11.2003

2 W 165/03; ZMR 2004, 940

Sachverhalt

Die Mieterin einer Wohnung in einer Wohneigentumsanlage hielt zwei Bullterrier, von denen sie einen bereits seit ihrem Einzug hielt, den anderen später anschaffte. Die Eigentümerversammlung hatte beschlossen, die Mieterin dürfte in der Anlage nur einen Hund halten, da es über die Gefährlichkeit der Bullterrier zum Streit gekommen war und die Mieterin sich nicht an die Getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Hundetoilette auf dem Grünstreifen gehalten hatte.

Beurteilung

Die Hundehaltung konnte durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich auf einen Hund pro Wohnung beschränkt werden. Jeder Wohnungseigentümer hatte darauf hinzuwirken, dass die Mieter seines Sondereigentums unzulässige Hundehaltungen unterließen.

Entscheidung

Die Klage der Eigentümer gegen den vermietenden Eigentümer war erfolgreich.