Urteil: Details

Zivilrecht

Schildkröten, Giftschlangen, Chamäleons, Kragenechsen, Pfeilgiftfrösche

OLG Karlsruhe

29.12.2003

14 Wx 51/03; NJW-RR 2004, 951

Sachverhalt

Ein Wohnungseigentümer hielt in dem zur Wohnung gehörenden Garten, der Sondereigentum darstellte, eine Anzahl von Schildkröten und in seiner Wohnung in verschiedenen Terrarien 25 bis 30 Giftschlangen, 4 Chamäleons und 2 Kragenechsen sowie 6 Pfeilgiftfrösche. Der Antragsteller verlangte Unterlassung wegen Unzumutbarkeit und Minderung des Wertes seiner Eigentumswohnung. Das AG hat den Antrag abgewiesen, das LG untersagte die Haltung giftiger Tiere und gab die Beseitigung auf.

Beurteilung

Die Haltung giftiger Schlangen und Frösche in der Eigentumswohnung stellte keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums dar. Die Haltung und Züchtung nichtgiftiger Reptilien in Wohnung und Garten war ordnungsgemäßer Gebrauch des Sondereigentums, wenn eine Geruchsbelästigung ausgeschlossen war und mit ihr auch keine sonstigen vermeidbaren Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden waren.

Entscheidung

Der Antragsteller war vorläufig mit seiner sofortigen Beschwerde erfolgreich.