Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Katze Gericht OLG München Datum 02.06.2004 Aktenzeichen 2 Z BR 099/04; ZMR 2004, 769 Sachverhalt Die Antragstellerin hielt seit zwei Jahren eine an Freilauf gewöhnte Katze. In der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, Hunde und Katzen dürften in der Wohnungseigentumsanlage nicht frei herumlaufen. Die Antragstellerin hatte vor dem LG keinen Erfolg. Beurteilung §2 Nr.2 TierSchG hinderte die Wohnungseigentümer nicht, in der Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage zu verbieten. Die Antragstellerin konnte sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Durch den Beschluss wurde nicht nachträglich in eine gesicherte Rechtsposition eingegriffen, denn sie musste bereits bei der Anschaffung damit rechnen, dass das freie Herumlaufen der Katze, wie auf Wohngrundstücken häufig der Fall, untersagt würde. Entscheidung Auch die Berufung blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht