Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Hund Gericht OLG Düsseldorf Datum 10.12.2004 Aktenzeichen 3 Wx 311/04; NZM 2005, 345 Sachverhalt Nach der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war das Sondereigentum so auszuüben, dass weder einem Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Auf einer Eigentümerversammlung wurde die Hundehaltung soweit gestattet, wie die Tiere nicht unnötig (wegen langer Abwesenheit der Halter) bellten. Ein Jahr später beschloss die Eigentümerversammlung, Hundehaltung sei nicht mehr gestattet. Beurteilung Bestandskräftige vereinbarungsersetzende Beschlüsse waren auch dann gültig, wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung gefordert hätte. Die Rücksichtnahmeklausel hinderte nicht ein Verbot der Tierhaltung. Dieses füllte die Rücksichtnahmeklausel nur aus. Entscheidung Die Eigentümer waren, da der Beschluss unangefochten blieb, daran gebunden. Zurück zur Übersicht