Urteil: Details

Zivilrecht

Hund

OLG Düsseldorf

10.12.2004

3 Wx 311/04; NZM 2005, 345

Sachverhalt

Nach der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war das Sondereigentum so auszuüben, dass weder einem Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Auf einer Eigentümerversammlung wurde die Hundehaltung soweit gestattet, wie die Tiere nicht unnötig (wegen langer Abwesenheit der Halter) bellten. Ein Jahr später beschloss die Eigentümerversammlung, Hundehaltung sei nicht mehr gestattet.

Beurteilung

Bestandskräftige vereinbarungsersetzende Beschlüsse waren auch dann gültig, wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung gefordert hätte. Die Rücksichtnahmeklausel hinderte nicht ein Verbot der Tierhaltung. Dieses füllte die Rücksichtnahmeklausel nur aus.

Entscheidung

Die Eigentümer waren, da der Beschluss unangefochten blieb, daran gebunden.