Urteil: Details

Zivilrecht

Hund, Katzen

OLG Hamm

24.02.2005

15 W 507/04; ZMR 2005, 897

Sachverhalt

Die Beklagte erwarb in der Wohnungseigentumsanlage, in der die Kläger Eigentümer waren, eine Wohnung. Sie legte entgegen dem Tierhaltungsverbot der Hausordnung großen Wert darauf, einen Hund und zwei Katzen mit in die Wohnung nehmen zu dürfen. Das Verbot bezog sich auf „Hunde und andere kleine Tiere“. Ihr wurde deshalb eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die Tiere ein Jahr lang zu halten. In erster Instanz blieben die Kläger erfolglos.

Beurteilung

Mangels durchgeführtem Beschlussanfechtungsverfahren bestand weiterhin ein bindendes Verbot der Tierhaltung, sofern die Hausordnung nicht aus anderen Gründen unwirksam war. Die Bestimmung über „andere kleine Tiere“ war zu unbestimmt und daher unwirksam. Das Hundehaltungsverbot war demgegenüber unmissverständlich und wirksam.

Entscheidung

Die Berufung blieb ohne Erfolg.