Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Kleintiere Gericht OLG München Datum 25.05.2005 Aktenzeichen 34 Wx 024/05; ZMR 2005, 727 Sachverhalt Die Gesellschafter einer WEG vermieten eine Wohnung an einen Tierarzt, der in den Räumen eine Kleintierpraxis betrieb. Im Aufteilungsplan waren diese Räume als Wohnung bezeichnet, die Gemeinschaftsordnung enthielt die Regelung, die Wohnungen sollten nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Ausübung eines freien Berufes oder Dienstleistungsgewerbes ohne Lärmbelästigung sei jedoch ohne Zustimmung des Verwalters zulässig. Beurteilung Tiere befanden sich beim Arztbesuch in einer krankheitsbedingten Stress- oder Angstsituation. Lautes Bellen oder andere vergleichbar störende Tiergeräusche waren daher zu erwarten. Eine tierärztliche Praxis war insofern nicht einer humanärztlichen Praxis gleichzustellen. Die Antragsteller brauchten eine solche Nutzung, von der typischerweise eine höhere Lärmbelästigung ausging als von einer Wohnnutzung, nicht zu dulden. Entscheidung Es wurde den Antragsgegnern untersagt, das Wohnungseigentum als Tierarztpraxis für Kleintiere zu nutzen. Zurück zur Übersicht