Urteil: Details

Zivilrecht

Kleintiere

OLG München

25.05.2005

34 Wx 024/05; ZMR 2005, 727

Sachverhalt

Die Gesellschafter einer WEG vermieten eine Wohnung an einen Tierarzt, der in den Räumen eine Kleintierpraxis betrieb. Im Aufteilungsplan waren diese Räume als Wohnung bezeichnet, die Gemeinschaftsordnung enthielt die Regelung, die Wohnungen sollten nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Ausübung eines freien Berufes oder Dienstleistungsgewerbes ohne Lärmbelästigung sei jedoch ohne Zustimmung des Verwalters zulässig.

Beurteilung

Tiere befanden sich beim Arztbesuch in einer krankheitsbedingten Stress- oder Angstsituation. Lautes Bellen oder andere vergleichbar störende Tiergeräusche waren daher zu erwarten. Eine tierärztliche Praxis war insofern nicht einer humanärztlichen Praxis gleichzustellen. Die Antragsteller brauchten eine solche Nutzung, von der typischerweise eine höhere Lärmbelästigung ausging als von einer Wohnnutzung, nicht zu dulden.

Entscheidung

Es wurde den Antragsgegnern untersagt, das Wohnungseigentum als Tierarztpraxis für Kleintiere zu nutzen.