Urteil: Details

Zivilrecht

Bienen

LG Aachen

08.07.2005

5 S 24/05; NJW- RR 2005, 1265

Sachverhalt

Der Beklagte, Inhaber eines Baumarktes, forderte seine Kunden auf, hinter dem Betriebsgelände zu parken. Auf dem dort angrenzenden Grundstück betrieb der Nachbar eine Hobbyimkerei. Der Kläger wurde beim Einladen gekaufter Steine von Bienen gestochen und konnte sein Fahrzeug nicht ohne Hilfe entfernen.

Beurteilung

Sofern keine ähnlichen Vorfälle bekannt wurden, verpflichtete die bloße Kenntnis davon, dass der Nachbar einen Bienenstock unterhielt, den Eigentümer noch nicht zur Erteilung eigener Warnhinweise oder zur Sperrung bestimmter Grundstücksabschnitte. Sobald ein Bienenschwarm den Bienenstock verließ, ließ sich dieser Insektenflug nicht willkürlich auf bestimmte Grundstücksteile begrenzen.

Entscheidung

Ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch bestand nicht.