Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde und Katze

AG Bremen

05.05.2006

7 C 240/05; WuM 2007, 124

Sachverhalt

Die Kläger machen als Vermieter Ansprüche auf Unterlassung von Tierhaltung in der Wohnung geltend. § 12 des Mietvertrages sieht vor, dass die Tierhaltung von der vorherigen Zustimmung des Vermieters abhängig ist. Dagegen wendet sich die Beklagte, die zwei Hunde und eine Katze hält.

Beurteilung

Nach Ansicht des AG gehört eine Tierhaltung grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so dass sie keiner Genehmigung des Vermieters bedarf. Der vertragsgemäße Gebrauch wird aber dann überschritten, wenn Hunde in der Wohnung stundenlang zu Tages- und Nachtzeiten bellen. Der Vermieter kann dann die Unterlassung der Tierhaltung verlangen.

Entscheidung

Die Klage war hinsichtlich der beiden Hunde be-, im Übrigen unbegründet.