Urteil: Details

Zivilrecht

Dobermann

OLG Saar-brücken

02.11.2006

5 W 154/06; NJW 2007, 779

Sachverhalt

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungs-eigentümergemeinschaft. Die Antragsgegner halten im obersten Stockwerk seit einem Jahr einen Dobermann. Vor der Anschaffung des Hundes hatte die Gemeinschaft durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung beschlossen, wonach das Halten von Haustieren, die nach der Verabschiedung der Hausordnung angeschafft werden, verboten sei. Das AG hatte den Antrag auf Entfernung des Hundes zurückgewiesen, das LG ihm stattgegeben.

Beurteilung

Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich, da es gegen §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 WEG verstößt und daher nichtig ist. Gemäß dieser Norm kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter ihn hindern, mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Dieses wäre eingeschränkt. Denn nach hiesigen Vorstellungen gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann in den Geltungsbereich des WEG, wenn mit dieser keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. Von einem generellen Verbot würden dann auch die (Klein-)Tiere umfasst, von denen weder Geruchs- oder Geräuschbelästigungen ausgehen können.

Entscheidung

Das weitere Rechtsmittel der Antragsgegner hatte Erfolg.