Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Dobermann Gericht OLG Saar-brücken Datum 02.11.2006 Aktenzeichen 5 W 154/06; NJW 2007, 779 Sachverhalt Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungs-eigentümergemeinschaft. Die Antragsgegner halten im obersten Stockwerk seit einem Jahr einen Dobermann. Vor der Anschaffung des Hundes hatte die Gemeinschaft durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung beschlossen, wonach das Halten von Haustieren, die nach der Verabschiedung der Hausordnung angeschafft werden, verboten sei. Das AG hatte den Antrag auf Entfernung des Hundes zurückgewiesen, das LG ihm stattgegeben. Beurteilung Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich, da es gegen §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 2 WEG verstößt und daher nichtig ist. Gemäß dieser Norm kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter ihn hindern, mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren. Dieses wäre eingeschränkt. Denn nach hiesigen Vorstellungen gehört die Haustierhaltung jedenfalls dann in den Geltungsbereich des WEG, wenn mit dieser keinerlei Nachteile für die anderen Wohnungseigentümer verbunden sind. Von einem generellen Verbot würden dann auch die (Klein-)Tiere umfasst, von denen weder Geruchs- oder Geräuschbelästigungen ausgehen können. Entscheidung Das weitere Rechtsmittel der Antragsgegner hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht