Urteil: Details

Zivilrecht

Zucht / Handel

Boxer, Jagdhund

OLG Hamm

08.07.1993

6 U 44/93; NJW-RR 1994, 804

Sachverhalt

Der Kläger hielt seine Boxer-Rassehündin in seinem Haus und im angrenzenden umzäunten Gartengelände. Der Jagdhundrüde des Beklagten war in den Garten des Klägers eingedrungen und hat die Hündin gedeckt. Diese hatte statt bei geplanter Deckung sechs Rassewelpen nur einen Mischlingswelpen geboren. Der Kläger verlangte Ersatz für entgangenen Gewinn, Tierarztkosten und Reparatur des Gartenzaunes. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Beurteilung

Es war nicht nachweisbar, ob der Hund des Beklagten die Hündin gedeckt hatte, oder eines der Geschwister oder Halbgeschwister des Hundes. Die Gefahr eines unerwünschten Deckaktes ging aber ohnehin in erster Linie von der läufigen Hündin aus. Der Halter ließ sie längere Zeit unbeaufsichtigt in dem umzäunten Garten, obwohl er wusste, dass der Rüde diesen seit Tagen belagerte und auch bereits in ihn eingedrungen war. Der Halter des Rüden verletzte seine Aufsichtspflicht nicht dadurch, dass er diesen in ländlicher Gegend frei laufen ließ.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen.