Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Legehennen

Landgericht Hamburg

28.08.2009

324 O 864/06

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und die Erstattung von Abmahngebühren wegen einer Berichterstattung des Beklagten über ihren Hühnerhof. Der Beklagte hatte heimlich im Hühnerhof des Klägers die Hühner und Zustände der Stallungen gefilmt und das Filmmaterial an einen Fernsehsender weiter gereicht. Die Klägerin wollte erreichen, dass diese Filmaufnahmen nicht mehr gesendet oder öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Sie würden unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die zu Umsatzrückgängen für die Klägerin führten. Zudem sollte der Beklagte es unterlassen, bestimmte Aussagen über den Tierhof der Klägerin in Bezug auf das Text oder Bildmaterial zu behaupten und/oder zu verbreiten. Es handelt sich dabei um Aussagen, in welch schlechten Bedingungen die Hühner auf dem Hof der Klägerin gehalten werden.

Beurteilung

Bei den von dem Beklagten gemachten Aussagen handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte habe den Wahrheitsgehalt der Aussagen glaubhaft bewiesen. Das öffentliche Informationsinteresse an den angegriffenen Äußerungen überwog.
Zwar beruhte die Recherche des Beklagten auf einem zu Lasten der Klägerin begangenen Hausfriedensbruch. Aber auch rechtswidrig erlangte Informationen fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Diese können dann veröffentlich werden, wenn ihr Informationsdienst im konkreten Einzelfall schwerer wiegt als die durch ihre Beschaffung begangene Rechtsverletzung. Grundsätzlich hat zwar die Veröffentlichung solcher Informationen zu unterbleiben. Eine Ausnahme ist aber dann gegeben, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind. Die Äußerungsfreiheit wiegt um so schwerer, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt.
Im vorliegenden Fall überwog das Interesse an der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen den Klageantrag. Die bei der Klägerin sachlich richtig beschriebenen Zustände waren rechtswidrig weil sie gegen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG verstießen.
Es handelte sich bei der angegeriffenen Berichterstattung um einen wesentlichen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Hühnereier zählen für weite Bevölkerungskreise zu den wesentlichen Nahrungsmitteln. Daher besteht für die Öffentlichkeit ein überragendes Interesse daran zu erfahren unter welchen Bedingungen Hühnereier produziert werden, um sich auf dieser Grundlage etwa eine Einschätzung darüber bilden zu können, ob man den Verzehr von Hühnereiern unter hygienischen, aber auch ethischen Bedingungen weiterhin für tragbar hält. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen Wirtschaftsbetrieb, der sich ohnehin in gesteigertem Maße der öffentlichen Kritik stellen muss.
Auch die Verbreitung des Bildmaterials war rechtmäßig, da es die Zustände der Stallungen der Klägerin zum Zeitpunkt der Aufnahmen authentisch abbildete.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.