Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hundewelpen

BVerwG

26.04.1990

3 B 23.90

Sachverhalt

Der Klägerin wurde mündlich eine “vorläufige Genehmigung“ zu Haltung und Verkauf von Hundewelpen in ihrem neu eröffneten Zoogeschäft erteilt, nachdem eine vorangegangene Überprüfung der Räumlichkeiten sowie der fachlichen Qualifikation des Personals keine Beanstandungen ergeben hatte. Wenige Tage später wurde ihr durch den Vertreter der Beklagten ein Gutachten des Staatlichen Veterinäramtes übergeben, wonach neben dem Schauraum noch ein weiteres Zimmer zum Auslauf für die Welpen erforderlich sei, um deren artgerechte Entwicklung sicherzustellen. Dieser Forderung schloss sich die Beklagte umgehend an und drohte unter Fristsetzung schriftlich mit Widerruf der “bisher mündlich erteilten Genehmigung“ bei Nichtbefolgung. Da die Klägerin dem nicht nachkam, wurde ihr die Konzession einige Zeit später entzogen.

Beurteilung

Ganz gleich, ob die mündliche erteilte Zusage bereits eine einstweilige Erlaubnis bis zur endgültigen Regelung darstellte oder nur eine bloße Duldung, spätestens mit dem Widerruf verlor sie ihre Wirksamkeit. Die Untersagung des Welpenhandels erfolgte wegen Fehlens einer artgerechten Unterbringung zu Recht, Ermessensfehler waren nicht erkennbar.

Entscheidung

Klage, Berufung und Revision gegen die Entziehung der Konzession blieben erfolglos.