Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Heimtiere Tier Lamm, Hund Gericht AG Bensheim Datum 25.08.2000 Aktenzeichen 4 Js 1958/00 5 Ds VIII Sachverhalt Der Angeklagte hatte ein Schaflamm mit Hodensackbruch aus finanziellen Gründen nicht tierärztlich behandeln lassen, so dass der Hodensackbruch sich infizierte und kindskopfgroß anschwoll. Das zwölf Wochen alte Lamm musste eingeschläfert werden. Der Angeklagte hielt außerdem einen Hund mit einem drei bis vier Wochen alten Riss der Kollateralbänder am Vorderbein. Dieser war unsachgemäß verbunden, so dass das Handwurzelgelenk stark anschwoll und das Tier aufgrund der Schmerzen nicht auftreten konnte und lahmte. Ein Tierarzt war auch hier aus finanziellen Gründen nicht eingeschaltet worden. Aufgrund des Krankheits- und Pflegezustandes musste der zwölf Jahre alte Hund eingeschläfert werden. Beurteilung Weil der Angeklagte es unterlassen hat, die Tiere einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen, litten diese über einen längeren Zeitraum (Lamm: 12 Wochen, Hund: 3-4 Wochen) unter erheblichen Schmerzen. Entscheidung Das AG Bensheim verurteilte den Angeklagten wegen zweifachen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Außerdem wurde dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren verboten, Tiere zu halten mit der Ausnahme eines Pferdes und eines Hundes (§ 20 TierSchG). Zurück zur Übersicht