Urteil: Details

Zivilrecht

Zirkus

Zirkustiere

AG Charlottenburg

14.05.2010

238 C 261/09

Sachverhalt

Ein Zirkus gastierte in Berlin. Die Beklagte übersandte an einen Berliner Radiosender eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
„… Zirkus XY ist ein notorischer Tierqual-Zirkus und auch bereits vom Amtsgericht Darmstadt wg. der nicht artgerechten Elefanten- und Flusspferd-Haltung verurteilt worden…“.
Der Zirkus verlangte von der Beklagten den Ersatz von Anwaltskosten, die durch eine Abmahnung entstanden waren.

Beurteilung

In der Äußerung, der Zirkus sei wegen nicht artgerechter Elefanten- und Flusspferdhaltung durch das Amtsgericht Darmstadt verurteilt worden, liegt zwar eine Tatsachenbehauptung vor, diese ist in ihrem Kerngehalt jedoch nicht unwahr. Es liegt eine Verurteilung wegen zweier fahrlässiger Verstöße gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierschG vor.
Bei der Äußerung, der Zirkus sei ein notorischer Tierqualzirkus, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 GG abgedeckt wird. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die abwertende Kritik, solange sie sachbezogen ist, scharf, schonungslos und auffällig sein. Die Äußerung stellt keine Schmähkritik dar, da das Anliegen, nämlich auf Missstände im Zirkus hinzuweisen, deutlich im Vordergrund steht.

Entscheidung

Das AG Charlottenburg hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte muss die Anwaltskosten nicht ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.