Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

OVG Berlin-Brandenburg

03.02.2010

OVG 5 S 28.09

Sachverhalt

Die Antragsteller hielten in ihrer Wohnung Staffordshire-Welpen. Diese waren höchstens vier Wochen alt und damit unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Tierschutz-Hundeverordnung viel zu früh von der Mutter getrennt worden. Die Tiere waren in einem abgedunkelten Pappkarton von 20 x 20 cm Kantenlänge untergebracht, der mit Kot und Urin verdreckt war. Die Welpen waren unterernährt, ausgetrocknet und geschwächt.
Außerdem wurde ein junger Labrador/Retriever-Welpe in der Wohnung vorgefunden, der maximal acht eher sechs Wochen alt geschätzt worden war. Nach Angaben der Antragsteller befand sich der Welpe seit zwei Wochen in ihrem Besitz. Es spricht daher alles dafür, dass auch dieser Hund unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Tierschutz-Hundeverordnung zu früh von der Mutter getrennt wurde.
Es ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsteller an illegalem Welpenhandel beteiligt haben. Den Antragstellern wurde jegliche Tierhaltung verboten. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Hiergegen legten die Antragsteller Widersprüche ein. Das VG Berlin hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederhergestellt.

Beurteilung

Bestehen mithin gravierende Anhaltpunkte für eine Beteiligung an illegalem Handel mit Welpen, so verleiht dies dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung auch und gerade des Verbots jeglicher Tierhaltung ein besonderes Gewicht. Denn der Verkauf von Welpen, die sich in einem Alter befinden, in dem sie ohne ihre Mutter kaum Überlebenschancen haben, offenbart eine derartige Gleichgültigkeit gegenüber deren Wohlergehen, dass kein Anlass für die Annahme besteht, dass die angemessene Haltung und ausreichende Versorgung anderer Tiere zuverlässig gewährleistet wäre.

Entscheidung

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des VG Berlin geändert und den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen, abgelehnt.