Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Ziege Gericht VG Trier Datum 22.07.2009 Aktenzeichen 1 L 392/09 TR Sachverhalt Der Antragsstellerin wurde aufgegeben, zwei festliegende kranke Ziegen unverzüglich einem sachkundigen Tierarzt vorzustellen, von diesem untersuchen und eine Prognose zum weiteren Krankheitsverlauf erstellen zu lassen. Sofern die Diagnose dazu führen sollte, dass die Tiere unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben müssten, sind beide Tiere unverzüglich zu schlachten bzw. durch einen sachkundigen Tierarzt schmerzlos einzuschläfern. Eine Ziege war von einem Hund so stark gebissen worden, dass sie nicht mehr laufen konnte. Das rechte Hinterbein wurde in unüblicher Beugestellung gehalten. Das Tier konnte nicht von alleine aufstehen. Die andere Ziege lag auf der Seite mit gestreckten Hintergliedmaßen und konnte ebenfalls nicht alleine aufstehen. Ein Privattierarzt bekundete, dass beide Ziegen nie wieder regelhaft werden laufen können. Die Einschätzung wurde vom Amtstierarzt bestätigt. Außerdem wurde der Antragsstellerin aufgegeben, sämtliche Ziegen gemäß den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung ordnungsgemäß zu kennzeichnen und den Tierbestand in seiner Gesamtzahl anzumelden. Die Anordnungen waren sofort vollziehbar. Die Antragsstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs. Beurteilung Die Anordnung erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung bezüglich der zwei kranken Ziegen ist § 16 a Satz 1 TierSchG. Der Antragsstellerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, einen Tierarzt mit der Untersuchung der Ziegen zu beauftragen und eine günstige Prognose beizubringen. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Die Antragsstellerin hat daher zu verantworten, dass die Tiere derzeit erheblich leiden. Das Interesse der Antragsstellerin hat hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten. Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung und Anmeldung des Tierbestandes ist § 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (Viehverkehrsverordnung). Die Antragsstellerin muss der Kennzeichnungspflicht nachkommen. Es ist nicht erkennbar, dass die Kennzeichnung mit Chips unmittelbar bevorsteht, so dass die Anordnung nicht unverhältnismäßig ist. Entscheidung Das VG Trier hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, mit der klarstellenden Maßgabe, dass die Ziegen, die vor dem 9. Juli 2005 geboren, bzw. eingeführt worden sind, nicht gekennzeichnet werden müssen, abgelehnt. Eine Beschwerde vor dem OVG Rheinland-Pfalz hat die Antragsstellerin zurückgenommen. Zurück zur Übersicht