Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Rinder, Schafe Gericht Bundesverfassungsgericht Datum 28.09.2009 Aktenzeichen 1 BvR1702/09, NVwZ-RR 2009, 945 Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein moslemischer Metzger, hatte bis zum Ende des Jahres 2008 Ausnahmegenehmigungen für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erhalten. Ende 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Jahr 2009, den er auf wöchentlich zwei Rinder und 30 Schafe beschränkte. Gleichzeitig beantragte er bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für das Schächten. Über keinen dieser Anträge hatte der Landkreis bisher entschieden. Der Beschwerdeführer suchte um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Das VG Gießen gab dem Landkreis nach § 123 VwGO auf, zu dulden, dass der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag für das Jahr 2009 unter Auflagen pro Woche zwei Rinder und 30 Schafe schächtet. Eine Auflage verpflichtete ihn beim Schächten für die Anwesenheit eines Amtstierarztes Sorge zu tragen. Der VGH hob den Beschluss des VG auf die Beschwerde des Landkreises hin auf und lehnte den Eilantrag ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Beurteilung Der Beschluss des VGH vom 26. Mai 2009 und die im Beschluss des VG Gießen vom 25. Februar 2009 enthaltene Auflage zur Zuziehung eines Amtstierarztes verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren übernimmt die vollständige Bedeutung des Hauptsacheverfahrens. Der Beschwerdeführer ist in seinen Grundrechten nicht nur am Rande berührt. Er hat einen Anspruch auf eine auf das Kalenderjahr befristete Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG. Eine Befristung ist nötig, um die Ausnahmegenehmigung dem jährlichen Bedarf anzupassen und um zu überwachen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eine solche Befristung bewirkt aber, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch umso eher ganz oder teilweise verhindert werden kann, je später eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung darüber ergeht. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht zugemutet werden, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. Die Einhaltung der Auflage ist dem Beschwerdeführer nur unter Mitwirkung des Landkreises möglich. Eine solche Mitwirkung kann nicht erzwungen werden, da diese vom VG Gießen nicht zum Bestandteil der einstweiligen Anordnung gemacht worden ist. Die Auflage ist auch nicht notwendig gewesen. Es hätte ausgereicht, dem Beschwerdeführer eine Anzeigepflicht aufzuerlegen. Entscheidung Der Beschluss des VGH vom 26. Mai 2009 und die Auflage des Beschlusses des VG Gießen vom 25. Februar 2009 sind aufzuheben. Die Sache wurde an den VGH zurückverwiesen. Zurück zur Übersicht