Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Flugente Gericht OVG Nordrhein-Westfalen Datum 17.11.1994 Aktenzeichen 20 A 110/93 Sachverhalt Der Kläger züchtet Flugenten. Den Schlupfküken ließ er die Spitze des Oberschnabels mittels einer Schere abschneiden, um den heranwachsenden Tieren Federpicken und Verletzungen durch Schnabelhiebe zu vermeiden. Gegenüber der angefochtenen Ordnungsverfügung, durch die der Beklagte dieses Schnabelkürzen untersagte, verwies er u.a. auf praktische Erfordernisse der Intensivhaltung von Enten. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Beurteilung Das Kürzen der Schnäbel verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Ein Teil des Schnabels der jeweiligen Ente wird mittels einer Schere vom übrigen Körper abgetrennt und damit amputiert. Eine Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG liegt nicht vor. Eine Betäubung ist danach nicht erforderlich für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim Geflügel. Auf diese Körperteile ist der Eingriff im klägerischen Betrieb nicht beschränkt. Der Oberschnabel besteht bei Flugenten ganz überwiegend aus belebtem Gewebe. Ferner wird der Oberschnabel fast vollständig von einer weichen Haut überzogen. Lediglich an der Spitze deckt eine dünne Hornplatte das darunter liegende Epithel- und Bindegewebe ab. Horn enthält kein lebendes Gewebe. Durch den im klägerischen Betrieb vorgenommenen Schnitt senkrecht zur Schnabelachse werden nicht nur Hornteile des Schnabels, sondern auch –wenn nicht die Schnabelhaut, so doch – zumindest das unter der Hornplatte befindliche Gewebe entfernt, bei dem es sich nicht um Horn handelt. Entscheidung Das Abschneiden der Spitze des Schnabels von Flugentenküken verstößt gegen das TierSchG. Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht