Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hunde Gericht Verwaltungsgericht Karlsruhe Datum 10.02.1989 Aktenzeichen 8 K 191/88 Sachverhalt Die Klägerin teilte der Beklagten in einem Schreiben mit, dass sie ein Gartencenter mit Zooabteilung eröffnen werde und eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b TierSchG für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren beantrage. Bei Eröffnung des Centers untersagte die Beklagte der Klägerin mündlich den Verkauf von Wirbeltieren bis zur amtlichen Genehmigung. Später wurde mündlich eine vorläufige Genehmigung erteilt. Danach forderte das Staatliche Veterinäramt einen Rückzugsraum für die Hundewelpen. Die Klägerin bat daraufhin die Beklagte, diese Forderung zu überprüfen. Hierzu vertrat das Veterinäramt die Auffassung, die Hundewelpen müssten neben dem vorhandenen Schauraum noch einen Raum in Zimmergröße haben, in dem sie reichlich spielerischen Kontakt mit Bezugspersonen bekommen könnten und es sein ein kleiner Freizwinger notwendig, in welchem die Welpen den sie später erwartenden Umwelteinflüssen ausgesetzt werden können. Die Beklagte entzog der Klägerin die vorläufige Genehmigung. Die Klägerin war der Auffassung, ihr sei eine vollumfängliche Genehmigung erteilt worden, die nicht mehr zurückgenommen werden könne. Die Beklagte gab der Klägerin auf, einen weiteren Aufenthaltsraum für die Hundewelpen zu schaffen. Aufgrund des Widerspruches der Klägerin wurde diese Verfügung aufgehoben und der Klägerin aufgegeben, die Haltung und den Verkauf von Hundewelpen einzustellen. Die Klägerin klagt gegen dieses Halte- und Verkaufsverbot. Beurteilung Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die beantragte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG zu erteilen und sie hat auch ermessensfehlerfrei nach § 11 Abs. 3 S. 2 TierSchG der Klägerin den weiteren Verkauf von Hundewelpen untersagt. Die Tätigkeit der Klägerin war nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis war ihr nicht bereits mündlich erteilt worden. Eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung der Hundewelpen im Sinne von § 2 TierSchG ist nicht gegeben. Eine Erteilung der Erlaubnis ist daher nicht möglich. Entscheidung Die Verfügung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen. Berufung und Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg. Zurück zur Übersicht