Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Rinder Gericht Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Datum 28.03.2006 Aktenzeichen 1 B 2/06 Sachverhalt Die Antragsteller hielten mehrere Rinder. Sie verstießen wiederholt gegen § 2 TierSchG und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 10 Tierschutz-Nutztierverordnung. Die Tiere waren in einem schlechten Ernährungszustand und die Ställe waren nicht ausgemistet. Die Haltungsbedingungen waren tierschutzrechtlich nicht akzeptabel. Sie hielten trotz Kontrollen und Anordnungen der Antragsgegner, die Haltungsbedingungen zu verbessern, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an. Den Antragstellern wurde vom Antragsgegner die weitere Haltung und Betreuung von Rindern mit sofortiger Wirkung untersagt und es wurde die Auflösung des Tierbestandes innerhalb eines Monats angeordnet. Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Für den Fall der Nichtvornahme wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die Antragssteller haben gegen diese Verfügungen Widerspruch eingelegt und haben beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Beurteilung Die Verfügungen waren rechtsmäßig. Das Tierhaltungsverbot ist von § 16 a S. 2 Nr. 3 TierSchG gedeckt. Der Antragsgegner hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die bereits ergangenen Anordnungen konnten nicht sicherstellen, dass die Tiere insgesamt dauerhaft ausreichend versorgt, artgerecht gehalten und gepflegt wurden. Es ist zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu Zuwiderhandlungen kommen wird. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Auch die Androhung der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. \r\nDie Antragsteller halten keine Rinder mehr.\r\n Zurück zur Übersicht