Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie sonstige Tier Hühnereier Gericht OLG Oldenburg Datum 03.06.2010 Aktenzeichen 1 U 6/10 Sachverhalt Die Beklagte betreibt einen landwirtschaftlichen Handel. Sie veräußert u.a. Hühnereier. Auf den Kartons befand sich ein Aufdruck „Tiergerechte Haltungsform\". Dieses hatte sie auch für Eier aus Kleingruppenkäfigen angegeben. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, welcher das von der Beklagten verwendete Siegel für unzulässig hält. Beurteilung Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG, wenn der Verbraucher annehmen kann, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Produkten der gleichen Gattung hervorgehoben ist. Insbesondere dann, wenn Eigenschaften der beworbenen Ware besonders herausgestellt würden, obwohl es sich tatsächlich um gesetzlich vorgeschriebene Umstände handelt. Da die Beklagte vorliegend Haltung in Kleingruppen durchführe und diese hier gesetzlich vorgeschrieben sei, werbe sie durch das Siegel \"Tiergerechte Haltung\" mit Selbstverständlichkeiten. Der Verbraucher werde irrtümlicher Weise einen Vorteil in der Ware der Beklagten sehen, den die Konkurrenz aus seiner Sicht nicht habe. Es werde durch das Siegel der falsche Eindruck erweckt, dass die Beklagte in Bezug auf eine tiergerechte Haltung ihrer Tiere höhere Anforderungen stelle als ihre Konkurrenten. Entscheidung Die Richter gaben dem Kläger Recht. Zurück zur Übersicht