Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hunde, Katzen

BVerwG

23.10.2008

7 C 9.08

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein. Er nimmt Tiere auf und bringt sie bis zur endgültigen Vermittlung an neue Halter in privaten Pflegestellen unter. Diese sind Mitglieder des Klägers oder Dritte, die in ihren Wohnungen jeweils ein oder mehrere Tiere betreuen. Die Tiere werden dort ernährt und gepflegt. Die Kosten der Versorgung trägt der Kläger. Der Beklagte (OVG NRW und VG Düsseldorf) untersagte die Haltung von Tieren für andere mit der Begründung, dass der Kläger die Tiere für andere in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG dafür erforderliche Erlaubnis halte.

Beurteilung

Eine Ähnlichkeit mit einem Tierheim ist dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Merkmale eines Tierheims gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG, vorliegen. Ein Tierheim setzt eine einheitliche Einrichtung voraus, die - jedenfalls in erster Linie – der Unterbringung von Tieren dient. Eine Wohnung wird nicht dadurch zu einem Tierheim, nur weil deren Bewohner dort auch Haustiere halten. Die Zahl der in den einzelnen Pflegestellen untergebrachten Hunde oder Katzen bewegt sich im Rahmen eines gängigen privaten Umgangs mit Haustieren. Eine Ähnlichkeit mit einem Tierheim liegt hier nicht vor und somit keine Erlaubnispflicht.

Entscheidung

Revision des Klägers wurde zugelassen und der Untersagungsbescheid aufgehoben.