Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund, Jagdhunde, Saluki

VG Freiburg

15.03.2007

4 K 2339/05

Sachverhalt

Der Kläger, der Halter eines Rüden der Windhunderasse Saluki, verwendet ein Elektrohalsband, das Stromreize unterschiedlicher Stärke und Länge aus einer Entfernung bis zu 1.600 m erzeugen kann. Der Kläger behauptet, dass er das Elektrohalsband nur wegen des ausgeprägten Jagdtriebs der Hunde für die Unterbindung der Wildverfolgung einsetzt. Die Beklagte, die zuständige Verwaltungsbehörde, untersagte dem Kläger das Einsetzen des Elektroreizgeräts. Daraufhin erhob der Kläger die Klage mit der Begründung, dass in seinem Fall die Untersagungsvoraussetzungen nach § 3 Nr. 11 TierSchG nicht erfüllt sind. Danach ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

Beurteilung

Der Einsatz eines Elektroreizgeräts bzw. \"Teleimpulsgeräts\" zur Erziehung eines Hundes ist gemäß § 3 Nr.11 TierSchG verboten. Das Gericht begründete, dass Elektroreizgeräte je nach Dauer der Anwendung, Größe des Hundes, Hautwiderstand, Felldichte, Grad der Feuchtigkeit von Fell und Haut, Anpressdruck der Kontakte sowie Schmerzempfindlichkeit des betreffenden Hundes geeignet ist, nicht unerhebliche Schmerzen oder körperliche Schäden zuzufügen. Schon allein die Geeignetheit des Geräts zur Zufügung nicht unerheblicher Leiden reicht für die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 3 Nr. 11 TierSchG.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.