Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Haubenente

BVerwG

17.12.2009

7 C 4.09

Sachverhalt

Der Kläger, ein Hobbytierzüchter, züchtete Haubenenten. Ihm wurde die weitere Zucht von der zuständigen Tierschutzbehörde verboten, da dabei häufig schwere Missbildungen aufträten. Gerichtliche Schritte gegen die Untersagung blieben ohne Erfolg. Dabei begründete der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass bei der Nachzucht erblich bedingt – für die Tiere mit Leiden verbundene – Gehirnschäden aufträten und stützte sich auf die Literatur sowie auf neuere Untersuchungen. Dies genügt für ein Zuchtverbot gem. § 11b TierSchG

Beurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht begründete zu Gunsten des Klägers: § 11b TierSchG erlaubt ein Zuchtverbot nur, wenn mit derartigen erblich bedingten Schäden “gerechnet werden muss”. Dies ist der Fall, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich ist, dass solche Schäden signifikant häufiger auftreten, als zufällig zu erwarten wäre. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof noch zu prüfen.

Entscheidung

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wurde aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.