Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG NRW Datum 19.09.2007 Aktenzeichen 20 B 1321/07 Sachverhalt Dem Antragsteller wurden seine Hunde gem. § 16a S.2 Nr.2 TierSchG durch den Halter zur „Sicherstellung“ der entsprechenden Haltung nach § 2 TierSchG, beschlagnahmt. Der Antragsteller erhob eine Beschwerde gegen den Beschluss des VG Minden vom 09.08.2007 (2 L 411/07). Es ging um die Frage, ob die Tiere zur o.g. „Sicherstellung“ an eine, vom Antragsteller empfohlene, private Drittperson herausgegeben werden können. Beurteilung Die Unterbringung des Tieres und die Dauer der „Sicherstellung“ bemisst sich nach § 16a S.2 Nr.2 TierSchG und nicht danach, ob das Tier durch einen beliebigen Halter im Einklang mit § 2 TierSchG gehalten wird. Es kommt viel mehr auf die Bedingungen für die Haltung des Tieres in der Person desjenigen an, der das Tier bis Fortnahme gehalten hat. Der Anspruch des Antragstellers darauf, dass er die Tiere an anderen Halter herausgibt, steht ihm nicht zu. Die Berechtigung auf Herausgabe ist von demjenigen geltend zu machen, der diese inne hat. Entscheidung Die Beschwerde wurde auf Kosten des Antragsstellers zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht