Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

OVG NRW

19.09.2007

20 B 1321/07

Sachverhalt

Dem Antragsteller wurden seine Hunde gem. § 16a S.2 Nr.2 TierSchG durch den Halter zur „Sicherstellung“ der entsprechenden Haltung nach § 2 TierSchG, beschlagnahmt. Der Antragsteller erhob eine Beschwerde gegen den Beschluss des VG Minden vom 09.08.2007 (2 L 411/07). Es ging um die Frage, ob die Tiere zur o.g. „Sicherstellung“ an eine, vom Antragsteller empfohlene, private Drittperson herausgegeben werden können.

Beurteilung

Die Unterbringung des Tieres und die Dauer der „Sicherstellung“ bemisst sich nach § 16a S.2 Nr.2 TierSchG und nicht danach, ob das Tier durch einen beliebigen Halter im Einklang mit § 2 TierSchG gehalten wird. Es kommt viel mehr auf die Bedingungen für die Haltung des Tieres in der Person desjenigen an, der das Tier bis Fortnahme gehalten hat. Der Anspruch des Antragstellers darauf, dass er die Tiere an anderen Halter herausgibt, steht ihm nicht zu. Die Berechtigung auf Herausgabe ist von demjenigen geltend zu machen, der diese inne hat.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde auf Kosten des Antragsstellers zurückgewiesen.